Satzung

Hinweis: In dieser Satzung werden möglichst geschlechtsneutrale Begriffe verwendet. Lediglich dort, wo dies sprachlich aus Gründen der besseren Verständlichkeit des Textes nicht opportun ist, wird die männliche Form verwendet.

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

Der Stadtverband Hilden ist eine Gliederung des Kreisverbandes Mettmann der Freien Demokratischen Partei im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Rechtsform

Der Stadtverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Stadtverband Hilden gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Stadt Hilden ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Stadtverband setzt die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören hat.

(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4 Abs. 2 der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen.

(4) Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit vom Kreisvorstand bestimmt.

(5) Solange in einer(m) Stadt/Gemeinde/Stadtbezirk kein Ortsverband besteht, ist das Mitglied zu fragen, welchem bestehenden Ortsverband es sich anschließen will. Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.

II. Stadtverbandsgrenzen

§ 4 Stadtverbandsgebiet

(1) Das Gebiet des Stadtsverbandes deckt sich mit dem Gebiet der Stadt Hilden.

(2) Der Kreishauptausschuss des Kreisverbandes Mettmann kann andere Regelungen beschließen.

§ 5 Unterteilung

Durch Beschluss des Vorstandes des Stadtverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Vorstandes tätig werden.

III. Die Organe des Stadtverbandes

§ 6 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind der Stadtparteitag und der Vorstand des Stadtverbandes.

§ 7 Der Stadtparteitag

(1) Der Stadtparteitag ist das oberste Organ des Stadtverbandes.

(2) Der ordentliche Stadtparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(3) Ein außerordentlicher Stadtparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 10 % der Stadtverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 der Rahmensatzung für Ortsverbände. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.

(4) Der ordentliche Stadtparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Anträge zum ordentlichen Stadtparteitag können vom Vorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden. Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(5) Die Tagesordnung des ordentlichen Stadtparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht und dessen Genehmigung, sofern der Stadtverband eine Kasse führt.

In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 und Absatz 3 dieser Satzung.
5. die Wahl der Delegierten
a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssitzung als Delegiertenparteitag einberufen wird
b) zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. 6 Nr. 2 + 3 der Rahmensatzung für Kreisverbände
6. die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter, sofern der Stadtverband eine Kasse führt

Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim.

Abschnitt 111 der GO zur Landessatzung gilt entsprechend.

(6) Der Stadtparteitag kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

§ 8 Teilnahme und Stimmrecht

(1) Stadtparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Stadtparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

§ 9 Geschäftsordnung des Stadtparteitages

(1) Stadtparteitage werden vom Vorsitzenden des Stadtverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Parteitag zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.

(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Vorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Stadtparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Vorstand zu wählen ist; § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Stadtparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Der Vorstand

(1) der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem Stadtverbandsvorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion
5. dem Bürgermeister oder dem stellvertretenden Bürgermeister, sofern er dem FDP-Stadtverband angehört
6. dem Schriftführer

(2) Der Vorstand gemäß Abs. 1 führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus den in Abs. 1 genannten Mitgliedern sowie vier Beisitzern. Er kann jederzeit weitere Mitglieder in beratender Funktion ohne Stimmrecht kooptieren.

(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Stadtverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Stadtparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für die verbleibende reguläre Amtszeit des Vorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

(6) Für Beschlussfassungen des Vorstands gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.

§ 11 Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand wird vom Stadtverbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen, in diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

IV. Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu kommunalen Vertretungen

§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten

(1) Der Stadtparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen in der kreisangehörigen Stadt Hilden.

(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. Finanzordnung, allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 14 Finanz- und Beitragswesen

(1) Die Vorschriften des Abschnitts IV „Finanzordnung“ der Rahmensatzung für Kreisverbände sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes Mettmann sind für den Stadtverband verbindliche, direkt oder analog anzuwendende Satzungsbestimmungen.

Kündigung der Mitgliedschaft

(2) Die Mitgliedschaft endet wegen unterlassener Beitragszahlung, wenn der geschuldete Beitrag mindestens ein Jahr nicht gezahlt worden ist und das Mitglied vom zuständigen Schatzmeister mindestens dreimal seit dem ersten Rückstand schriftlich gemahnt worden ist. In der letzten Mahnung muss drei Monate vor dem Ende der Mitgliedschaft ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, dass die Mitgliedschaft nach dieser Vorschrift endet. Hierbei sind das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft und die geschuldete Gesamtsumme anzugeben.

Ist die dreimalige schriftliche Mahnung des Mitgliedes nach Abs. 1 nicht möglich, weil das Mitglied unter der bisher bekannten Adresse nicht wohnt und zudem seine Pflicht versäumt hat, dem bisherigen Orts- oder Kreisverband seine neue Adresse mitzuteilen, und die neue Adresse auch über das zuständige Meldeamt oder auf sonstige Weise nicht zu ermitteln ist, stellt der zuständige Vorstand dies durch einen datierten schriftlichen Beschluss fest.

Dieser Beschluss muss die Summe des aufgelaufenen Beitrags und die Summe des Beitrags für das dem Datum des Beschlusses folgernden Jahres enthalten sowie den Hinweis, dass die Mitgliedschaft ein Jahr nach dem Datum des Beschlusses endet, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden. Der Beschluss ist der Bundesgeschäftsstelle umgehend zu übersenden, die ihn auf der internen Webseite der FDP im Internet veröffentlicht.

§ 15 Landesverband und Stadtverbände

(1) Der Stadtverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den Bundes- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages treffen. Bei Kommunalwahlen bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.

(3) Der Stadtverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.

§ 16 Amtsdauer

(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs. 5 Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.

(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Stadtverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Stadtverbandes stellen. Dieser muss auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden a.o. Stadtparteitag behandelt werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband für den Stadtverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.

(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Stadtparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Stadtparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.

(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Stadtparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 17 Satzung

(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für die Gliederungen des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung, die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes Mettmann sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Stadtverbandes Hilden und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 18 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten durch Beschluss des Stadtparteitages vom 10. März 2010 mit Wirkung ab 1. April 2010 in Kraft.

Beitragsordnung der Freien Demokraten Stadtverband Hilden

§ 1 – Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden.

  1. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

§ 2 – Beitragshöhe

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister erklärt. Die durch die Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöge bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zu Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grundlage einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
  1. Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 Euro im Monat.
  1. Nach folgender Einkommensstaffel sind monatlich zu entrichten:
Bruttoeinkünfte monatlich Mindestbeitrag monatlich
0 bis 2.600 Euro 12,00 Euro
2.601 bis 3.600 Euro 16,00 Euro
3.601 bis 4.600 Euro 20,00 Euro
Über 4.600 Euro 25,00 Euro
  1. Abweichend davon ist von Schülern, Studenten, Auszubildenden, Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende ein Mindestbeitrag von 4,00 Euro im Monat zu zahlen. Die Festsetzung des herabgesetzten Mindestbeitrages erfolgt nur gegen Nachweis gegenüber dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin. Der Nachweis ist jährlich neu zu erbringen.

§ 3 – Sonderbeiträge

  1. Mandatsträge oder Mitglieder in einer vergleichbaren politischen Funktion oder eines Amtes sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten.
  1. Die Höhe und Einzelheiten der Entrichtung vereinbart der Vorstand des Stadtverbandes mit den Mandatsträgern bei Beginn der Funktions- oder Amtsübernahme.

§ 4 – Beitragsentrichtung

  1. Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im Voraus zu leisten.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 01. April und am 01. Oktober eines laufenden Jahres fällig.

§ 5 – Beitragspflichtverletzungen

  1. Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
  1. Die erste Mahnung kann auf elektronischem Weg erfolgen, sofern dem Stadtverband eine gültige E-Mail-Adresse des säumigen Mitglieds vorliegt. Die zweite Mahnung erfolgt schriftlich.

§ 6 – Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zu einer möglichen zukünftigen Änderung.

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